Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der KGW Gerber Edelstähle GmbH

I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch an, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
  2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Bestellungen können bis zum Erhalt einer Auftragsbestätigung widerrufen werden. Auftragsbestätigungen müssen schriftlich erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.
  4. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
  5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. Preise

  1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis soweit nicht individuell anders vereinbart. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung beim Auftragnehmer eintretende Erhöhung der Kosten bleibt auf den Preis ohne Einfluss.
  2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei ... Bestimmungsort“ und sonstigen „frei/franko“- Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

III. Zahlung

  1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstiger Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 1% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.
  2. Zahlungs- und Skontofrist laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Fälligkeitszinsen können nicht angefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5%-Punkte über dem Basissatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermin und –fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistungen zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
  4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gilt dessen einfacher Eigentumsvorbehalt, so dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungsvorbehalt) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt (auf Kundenforderungen erstreckter Eigentumsvorbehalt) sowie der Kontokorrentvorbehalt nicht gelten.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorgehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Ausführung der Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Der Auftragnehmer hat die Bestellung grundsätzlich selbst zu erfüllen. Eine Weitergabe des Auftrags, auch wenn der Auftragnehmer in eigenem Namen liefert, bis zur Übergabe der Zustimmung statthaft.
  2. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  3. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  5. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes ?vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweiligen Fassung.

VII. Erklärung der Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen uüber die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderlichen Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VIII. Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er ha uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
  2. Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir erkennen keinen darüber hinaus gehenden Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzungen an. Soweit der Lieferant für einen Produktionsschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  3. Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattungen der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  4. Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung bei einer ?anerkannten Versicherungsgesellschaft in ausreichender Höhe abzuschließen und für die Dauer der Geschäftsbeziehungen einschließlich Gewährleistungsfristen zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen (auch Telefax) Bestätigung er Versicherungsgesellschaft neuesten Datums nachzuweisen. Ohne den entsprechenden Nachweis besteht kein Anspruch des Lieferanten auf Zahlung seiner Vergütung. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  6. Wir sind verpflichtet stichprobenartig die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf offensichtliche etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Abnahmeprüfzeugnisses gem. APZ 3.1DIN 10204.
  7. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir –oder im Fall des Streckgeschäfts unsre Abnehmer- den Mange festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  8. Sollte aufgrund von erkennbaren Betriebsabläufen eine unverzügliche Untersuchung der Ware auf Mängel für uns unzumutbar oder unzweckmäßig sein, ist eine Rüge des Mangels auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erkennung des Mangels erfolgt, es sei denn, dass der Mangel auch ohne Untersuchung bei der Anlieferung offensichtlich war.
  9. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
  10. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  11. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 7. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in zehn Jahren nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  12. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften erforderlichen Unterlagen aushändigen.

IX. Rücktrittsrechte

  1. Wir behalten uns vor, bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung, der sich entsprechend der Regelung §645 I BGB bemisst.
  2. Entfällt bei uns durch höhere Gewalt der Bedarf für die bestellte Ware, so können wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem anderen Zeitpunkt verlangen , ohne dass dem Auftragnehmer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen.
  3. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Unsere weiteren Kündigungs- und Rücktrittsrechte nach diesen Einkaufsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Betrieb in Witten. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Witten.
  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so gilt grundsätzlich Witten als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, der Rechtsstreit kann nach unserer Wahl auch am Erfüllungsort geführt werden. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenverkauf.

XI. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung der Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die deren wirtschaftlicher Zielsetzung möglichst gleichkommt.

KGW Gerber Edelstähle GmbH
Stand 31.12.2013